Bremen Computer - Computer Technik Dienstleistung

AGBs

1. Geltungsbereich

1.1 Lieferungen und Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr der CTD Computer Technik Dienstleistung Silke Erdmann – folgend vereinfachend „CTD“ genannt – erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in eine Individualvereinbarung zwischen CTD und dem Vertragspartner bzw. Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden .

1.3 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform.

1.4 Angebote von CTD sind freibleibend undunverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Lieferanten.

1.5 CTD ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass die andere Vertragspartei nicht kreditwürdig ist.

2. Lieferung und Leistung

2.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen CTD hergeleitet werden können.

2.2 CTD behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor.

2.3 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten,wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von CTD zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners eingelagert werden.

2.4 Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist – im folgenden vereinfachend sämtlich stets „Liefertermin“ genannt – wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von CTD vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese CTD oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell von dem Vertragspartner gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Vertragspartner – unabhängig von anderen Rücktrittsrechten – vom Vertrag zurücktreten.

2.5 Der Vertragspartner kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins CTD schriftlich auffordern, zu liefern bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung gerät CTD in Verzug. Für den Fall, dass dem Vertragspartner ein Anspruch auf Verzugsschadenersatz zusteht, wird dieser bei leichter Fahrlässigkeit von CTD auf höchstens 5% der vereinbarten Vergütung beschränkt. Tritt der Vertragspartner zusätzlich zu der Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er CTD nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Wochen eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Eine Haftung von CTD ist jedoch ausgeschlossen,wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre. Bei der Überschreitung eines verbindlichen vereinbarten Liefertermins bedarf es einer Aufforderung durch den Vertragspartner nicht, um CTD in Verzug zu setzen. Für die Rechte des Vertragspartners gelten die vorstehenden Regelungen.

2.6 CTD behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Liefer-/Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von CTD zu vertreten ist.

2.7 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw. Leistungsterminen bedarf der Schriftform.

2.8 Bei Verzug der Annahme hat CTD zusätzlich zudem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw.Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtabnahme kann CTD Schadenersatz in Höhe von 20 % der vertraglichen Vergütung geltend machen.

3. Laufzeit und Kündigung

Wird keine ausdrückliche schriftlich vertragliche Regelung über die Inanspruchnahme von Leistungen der CTD anderweitiggetroffen, so wird eine Inanspruchnahme von Leistung für unbestimmte Zeit geschlossen.Der Vertrag ist von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

4. Prüfung und Gefahrenübergang

4.1 Bei Lieferung hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge, eingehend bei CTD binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt. Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von CTD werden auch bei beanstandeter Ware nicht angenommen. Transportkosten und Gefahr trägt der Vertragspartner.

4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von CTD benannt sind, auf den Vertragspartner über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von CTD verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die sich aus den jeweils ergebenden Preise bzw. dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise ab [Ort]. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden gesondert berechnet.

5.2 CTD behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei CTD eintreten. Diese werden auf Verlangen nachgewiesen.

5.3 Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung/Leistung.

5.4 Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche von CTD nur mit Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur in dem Fall geltend gemacht werden, so es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht aus welchem CTD die Forderung zusteht.

5.5 Soweit seitens der anderen Vertragspartei obenstehende Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann CTD jederzeit wahlweise Lieferung/Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlichd erjenigen, für die CTD Wechsel entgegengenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von CTD bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag, im Falle, dass der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag CTD zustehenden Forderungen.

6.2 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen/Leistungen von CTD, oder bei dessen Vermögensverfall kann CTD vom Vertrag zurücktreten und ist CTD, im Falle der Geltendmachung von Schadenersatz statt Leistung, dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind sich  CTD und der Vertragspartner einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder Reduzierung auf Nachweisvon CTD oder des Vertragspartners möglich ist.

6.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstands durch CTD gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.

6.4 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im Eigentum von CTD. Sie dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit CTD über den Test-und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

7. Gewährleistung

7.1. Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

7.2 Unter dieser Maßgabe verjähren die Ansprüche des Vertragspartners entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zwei Jahre nach Gefahrübergang bei einem neuen Kaufgegenstand bzw. ein Jahr nach Gefahrübergang bei einem gebrauchten Kaufgegenstand nach Maßgabe folgender Bedingungen.

7.2.1 CTD gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Der Gewährleistungsanspruch erstreckt sich jedoch nur soweit, wie der Hersteller der Ware diesen anerkennt. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angabenvon CTD schriftlich bestätigt wurden.

7.2.2 CTD kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

7.2.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler undfahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie bei Eingriffen in die Ware während der Gewährleistungszeit durch andere als CTD oder von CTD hierzu autorisierte Dritte.

7.2.4 Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.

7.2.5 Unabhängig von Vorstehendem gibt CTD etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Vertragspartner weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

7.2.6 Die gelieferte Ware bzw. das Ergebnis der erbrachten Leistung ist nach Empfang sofort zu prüfen. Beanstandungen sind schriftlich binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt eingehend bei CTD zu rügen.

7.2.7 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von CTD Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von CTD über. Falls CTD Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Vertragspartner berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Minderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet CTD nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.

7.2.8 Im Falle der Nachbesserung übernimmt CTD die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Lieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für dasErsatzstück, trägt der Vertragspartner, soweit diese sonstigen Kosten zum Wert nicht außer Verhältnis stehen.

7.2.9 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist CTD berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren.

8. Haftungsbeschränkung

Ist CTD aufgrund der gesetzlichen Bestimmungennach Maßgabe dieser Bedingungen zum Schadenersatz verpflichtet, so ist die Haftung für den Fall, dass der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde wie folgt beschränkt: Eine Haftung von CTD ist nur im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Vorstehende Begrenzung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Ist der Schaden durch eine vom Vertragspartner abgeschlossene Versicherung gedeckt , haftet CTD nur für die mit der Schadensregulierung beim Vertragspartner eintretenden Nachteile wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Vertragsgegenstandes verursachten Schaden ist die Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung von CTD,  unabhängig ob ein Verschuldenv orliegt, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Folgen eines Lieferverzugess ind in § 2 dieser Bedingungen abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der Geschäftsführer von CTD, von Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von CTD für von diesen verursachte Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

9.1 Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß der Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen.

§ 10 Leasingbedingungen

Die Vertragspartei – im Folgenden Leasingnehmer genannt – bietet CTD – im Folgenden Leasinggeber genannt – den Abschluss eines Leasingvertrages an. Er hat mit den Lieferanten einen Kaufvertrag über bezeichnete Hardware bzw. einen Vertrag über die Nutzungsüberlassung der bezeichneten Software gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts geschlossen und beauftragt den Leasinggeber, durch Vereinbarung mit den Lieferanten an seiner Stelle zu den vom ihm ausgehandelten Bedingungen einschließlich der von ihm akzeptierten Lieferbedingungen des Lieferanten in den Kaufvertrag über die Hardware bzw. in den Nutzungsüberlassungsvertrag über die Software einzutreten. Für den Fall, dass der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag bzw. Nutzungsüberlassungsvertrag abgeschlossen hat, beauftragt er den Leasinggeber, mit den Lieferanten entsprechende Verträge über die Hardware bzw. Software – im Folgenden auch Leasingobjekt genannt – zu den zwischen ihm und den Lieferanten ausgehandelten und dem Leasinggeber vom Leasingnehmer schriftlich bestätigten Bedingungen zu schließen. Der Leasingnehmer ist an sein Vertragsangebot für einen Zeitraum von vier Wochen nach Einreichung aller für die Entscheidung über sein Vertragsangebot erforderlichen Unterlagen gebunden. Der Leasingvertrag kommt mit schriftlicher Annahme durch den Leasinggeber zustande. Nach Annahme wird der Leasinggeber dem Lieferanten ein Angebot zum Eintritt in den bzw. Abschluss eines Kauf- bzw. Nutzungsüberlassungsvertrages zusenden. Die Parteien können den Leasingvertrag kündigen, wenn ein Liefervertrag zwischen demL easinggeber und dem Lieferanten nicht in angemessener Zeit zustande kommt.

10.1 Pflichtverletzung durch Nicht- oder nicht rechzeitige Lieferung

Sollte das Leasingobjekt nicht oder nicht rechtzeitig geliefert werden, stehen dem Leasingnehmer mietrechtliche Erfüllungsansprüche gegenüber dem Leasinggeber nicht zu. Statt dessen tritt der Leasinggeber hiermit seine Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Nichtlieferung, Lieferverzuges sowie die Ansprüche und Rechte aus der Lieferung oder Beschaffenheit des Leasingobjektes betreffenden Garantien, auch wenn diese von Dritten gegeben wurden, an den Leasingnehmer ab. Nicht abgetreten sind der Anspruch auf Erstattung vom Leasinggeber bereits geleisteter Zahlungen sowie die Ansprüche des Leasinggebers aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages und Ersatz eines entstandenen Schadens für den Leasinggeber. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich und auf seine Kosten – auch gerichtlich – geltend zu machen und durchzusetzen. Soweit Rechte und Ansprüche nicht auf ihn übertragen sind, wird er hiermit zum Geltendmachen im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt und verpflichtet, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung und auf einen Schaden des Leasinggebers nur an diesen zu leisten sind. Der Leasingnehmer hat den Leasinggeber über das Geltendmachen etwaiger Ansprüche unverzüglich und fortlaufend zu informieren. Tritt der Leasingnehmer aufgrund der abgetretenen Ansprüche vom Liefervertrag wirksam zurück oder wird der Vertrag im Zusammenhang mit dem Geltendmachen von Schadensersatz statt der Leistung rückabgewickelt, sind die Parteien zur Kündigung des Leasingvertrages berechtigt. Wird der Leasingvertrag gekündigt, hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer Leistungen, die dieser auf den Leasingvertrag erbracht hat, Zug um Zug gegen Herausgabe des Leasingobjektes zu erstatten.

10.2 Freistellung

Der Leasingnehmer hat den Leasinggeber von allen privat- und öffentlich -rechtlichen Ansprüchen, die Dritte gegen ihn als Eigentümerin der Hardware bzw. Inhaberin des Nutzungsrechts an der Softwarewegen der Überlassung bei der an den Leasingnehmer oder aus sonstigen Gründen wie Einfuhr, Lieferung, Aufstellung, Montage oder Gebrauch des Leasingobjektes geltend machen, sowie von allen mit diesen Tatbeständen zusammenhängenden Kosten freizustellen und dem Leasinggeber bereits hierauf erbrachte Leistungenzu ersetzen.

10.3 Schutz der Rechte des Leasinggebers

10.3.1 Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt auf seine Kosten in betriebsfähigem und nutzbarem Zustand zu erhalten. Er hat ein Duplikat der Software brand- und diebstahlsicher aufzubewahren.

10.3.2 Ohne schriftliche Zustimmung des Leasinggebers darf der Leasingnehmer an den Leasingobjekten Änderungen, die deren Wesen beeinträchtigen oder ihren Wert mindern, nicht vornehmen und sie Dritten weder entgeltlich noch unentgeltlich überlassen. Kenntnisse über die Software darf der Leasingnehmer nur solchen Mitarbeitern seines Betriebes zugänglich machen, die ihrer von ihrer Funktion her bedürfen.

10.3.3 Der Leasinggeber ist während der gewöhnlichen Geschäftszeit berechtigt, das Leasingobjekt zu überprüfen und als ihm gehörig zu kennzeichnen.

10.3.4 Eine bewegliche Sache, die der Leasingnehmer die Hardware einbaut, geht in das Eigentum des Leasinggebers über; der Leasingvertrag erstreckt sich auch auf diese Einbauten. Der Leasingnehmer hat das Recht, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

10.3.5 Der Leasingnehmer wird den Leasinggeber unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Leasingobjekt oder das Grundstück, auf dem es sich befindet, unterrichten. Die dem Leasinggeber entstehenden lnterventionskosten trägt, soweit sie dem Leasinggeber nicht erstattet werden, der Leasingnehmer.

10.4 Sach- und Preisgefahr

10.4.1 Der Leasingnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens, der Verschlechterung und des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit des Leasingobjektes aus welchen Gründen auch immer, sofern diese nicht vom Leasinggeber zu vertreten sind. Er trägt ferner die Gefahr der Nichteinsetzbarkeit der Software, selbst wenn diese auf einem Mangel der Hardware beruht. Der Leasingnehmer bleibt bei Eintritt eines dieser Ereignisse vorbehaltlich der folgendenR egelungen verpflichtet, von ihm geschuldete Leistungen weiterhin zu erbringen.

10.4.2 Bei Eintritt eines Ereignisses nach 10.4.1 ist der Leasingnehmer berechtigt und verpflichtet, nach seiner Wahl unverzüglich und unabhängig davon, ob eine Versicherung oder ein Dritter für das Ereignis einzustehen hat, entweder das Leasingobjekt auf seine Kosten instand zu setzen bzw. durch einen gleichartigen und gleichwertigen Gegenstand zu ersetzen und den Leasingvertrag unverändert fortzusetzen oder den Leasingvertrag vorzeitig abzulösen. Über die von ihm getroffene Wahl wird der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich schriftlich informieren.

10.4.3 Wählt der Leasingnehmer die vorzeitigeA blösung, so hat er den Leasinggeber die Summe der bis zum nächsten Kündigungstermin gemäß Ziffer 10.9 noch ausstehenden Leasingraten und die entsprechende Abschlusszahlung, jeweils auf den Gegenwartswert abgezinst, zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Der für die Abzinsung maßgebliche Zinssatzentspricht dem der Ziffer 10.7.2 a). Der vom Leasingnehmer hiernach geschuldete Betrag vermindert sich um vom Leasinggeber eventuell ersparte Aufwendungen für die weitere Abwicklung des Leasingvertrages. Zug um Zug gegen Zahlung des Ablösebetrages geht das Eigentum an der Hardware auf den Leasingnehmer über, bezüglich der Software gilt Ziffer 10.10.1 Satz 2 entsprechend.

10.4.4 Wählt der Leasingnehmer die Instandsetzung, so hat er das Leasingobjekt in einen vertragsgemäßn Zustand zu versetzen und dem Leasinggeber dies nachzuweisen. Wählt er die Ersetzung, so hat er den Leasinggeber, soweit er die Ersatz-Hardware nicht vom Lieferanten erwirbt, das Eigentum an dieser zu verschaffen und dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferant der Ersatz-Software dem Eintritt des Leasinggebers in denN utzungsüberlassungsvertrag anstelle des Leasingnehmers zustimmt.

10.4.5 Trifft der Leasingnehmer seine Wahl nicht unverzüglich oder unterlässt er es, innerhalb angemessener Frist entsprechend seiner Wahl den Leasingvertrag abzulösen, das Leasingobjekt instand zu setzen oder zu ersetzen, ist der Leasinggeber berechtigt, vom Leasingnehmer die vorzeitige Ablösung des Leasingvertrages zu verlangen; in diesem Fall gilt die Rechtsfolge gemäß Ziffer 10.4.3 entsprechend.

10.5 Versicherung

10.5.1 Der Leasingnehmer wird die Hardware während der Leasingdauer auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Verlust, Untergang, Beschädigung durch den Abschluss einer Elektronikversicherung versichern.

10.5.2 Der Leasingnehmer tritt hiermit seine Rechte und Ansprüche aus der Versicherung der Hardware sowie seine Ersatzansprüche wegen Beschädigung des Leasingobjektes an den Leasinggeber ab.

10.5.3 An ihn gezahlte Versicherungs – und Entschädigungsbeträge hat der Leasinggeber im Falle Ziffer 10.4.3 auf die Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers bis zur Höhe des von ihm geschuldeten Betrages anzurechnen, im Falle Ziffer 10.4.4 gegen Vorlage entsprechender Belege an den Leasingnehmer oder – für den Fall, dass der Leasingnehmer den Reparatur- bzw. Anschaffungsbetrag nicht oder nicht vollständig entrichtet hat – ganz oder teilweise an die Werkstatt bzw. den Lieferanten des Ersatzobjektes auszuzahlen.

10.5.4 Soweit der Leasingnehmer seiner Verpflichtung zur Ablösung des Leasingvertrages oder zur Instandsetzung bzw. zum Ersatz des Leasingobjektes nachgekommen ist, hat der Leasinggeber die aus einem in Ziffer 10.4.1 genannten Ereignis herrührenden Versicherungsansprüche in Höhe der von dem Leasingnehmer bereits erbrachten Leistung auf diesen zurückzuübertragen.

10.5.5 Kommt der Versicherer bzw. ein Schädiger seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, obliegt es dem Leasingnehmer, die dem Leasinggeber übertragenen Rechte und Ansprüche auf eigene Kosten gegenüber der Versicherung bzw. dem Schädiger im eigenen Namen – auch gerichtlich – mit der Maßgabe durchzusetzen, dass er Zahlung an den Leasinggeber verlangt.

10.6 Haftung bei Sach- und Rechtsmängeln

10.6.1 Im Hinblick darauf, dass die Auswahl des Lieferanten und des Leasingobjektes allein durch den Leasingnehmer erfolgt, sind Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und Rechtsmängeln oder mangelnder Nutzbarkeit des Leasingobjektes sowie wegen mangelnder Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des Lieferanten ausgeschlossen.

10.6.2 Zum Ausgleich tritt der Leasinggeber hiermit seine kauf – bzw. werkvertraglichen Ansprüche gegen den Lieferanten wegen nichtvertragsgemäßer Leistungen, insbesondere das Recht auf Nacherfüllung, zum Rücktritt vom Liefervertrag, auf Minderung oder auf Schadensersatz sowie die Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher und/oder vorvertraglicher Nebenpflichten neben den in Ziffer 10.1 Satz 2 bereits abgetretenen Ansprüchen und Rechten an den Leasingnehmer ab. Wegen der Geltendmachung der Rechte und Ansprüche gilt Ziffer 10.1 entsprechend. Nicht abgetreten sind neben den in Ziffer 10.1 aufgeführten Ansprüchen die Ansprüche aus Minderung und Nachlieferung. Im Fall der Zahlung von Schadensersatz ist der Leasinggeber verpflichtet, an den Leasingnehmer an ihn gelangte Beträge soweit auszukehren, soweit sie übers ein Interesse im Fall des Rücktritts vom Vertrag hinausgehen.

10.6.3 Der Leasingnehmer kann die Zahlung der Leasingraten infolge eines Sach- oder Rechtsmangels nur (bei Minderunglediglich anteilig) verweigern, wenn die Wirksamkeit der Rücktritts- oder Minderungserklärung vom Lieferanten nachweislich und berechtigterweise nicht bestritten wird oder dieser den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung berechtigterweise anerkennt, ansonsten nur nachdem er Klage auf Rückabwicklung des Liefervertrages, Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung desK aufpreises erhoben hat. Stellt der Leasingnehmer infolgedessen die Ratenzahlung (teilweise) ein, hat er, sofern er das Leasingobjekt weiter nutzt,n ach Wahl des Leasinggebers entweder die Leasingraten auf ein Treuhandkonto zu zahlen oder aber eine Bankbürgschaft für die Erfüllung des Leasingvertrages beizubringen. Das – auch gerichtliche – Geltendmachen von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den Leasingnehmer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.

10.6.4.1 Setzt der Leasingnehmer gegen den Lieferanten den Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasingobjektesdurch, ist der Leasinggeber einverstanden, dass das bisherige Objekt gegen ein gleichwertiges neues ausgetauscht wird, sofern ihm das Eigentum an dem neuen Objekt übertragen wird. Der Leasingnehmer wird dem Leasinggeber unverzüglichv on dem beabsichtigten Austausch des Leasingobjektes in Kenntnis setzen. Sollte der Leasingnehmer vom Lieferanten das Eigentum an dem Austauschobjekt erhalten, sind die Parteien sich bereits jetzt einig, dass in diesem Fall das Eigentum an dem Objekt auf den Leasinggeber übergeht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Austauschobjekt als Leasingobjekt nach den Bedingungen dieses Vertrages zur Nutzung überlässt. Ist ein Dritter im Besitz des Austauschobjektes, wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass der Leasingnehmer seinen Herausgabeanspruch gegen diesen an den Leasinggeber abtritt.

10.6.4.2 Der Leasingvertrag beginnt in diesem Fall erst mit Übergabe des Austauschobjektes. Vor Nachlieferung gezahlte Leasingraten wird der Leasinggeber dem Leasingnehmer nach Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung, die mindestens der vom Lieferanten geltend gemachten Nutzungsentschädigung entspricht, vergüten. Statt dessen kann der Leasingnehmer verlangen, dass der Leasingvertrag wie ursprünglich vereinbart fortgesetzt wird. In diesem Fall hat der Leasingnehmer ab Vertragsbeginn die Leasingraten zuzüglich einer ggf. von dem Leasinggeber an den Lieferanten zu zahlenden Nutzungsentschädigung zu leisten. Als Vertragsbeginn gilt in diesem Fall der Zeitpunkt der Übergabe des ursprünglichen Leasingobjektes. Zum Ausgleich wird der Leasinggeber den Leasingnehmer bei Verwertung des Leasingobjektes nach Beendigung des Leasingvertrages angemessen an einem durch die nachlieferungbedingten erhöhten Erlös im Rahmen der nach Ziffer 10.9.3 getroffenen Regelung beteiligen.

10.6.4.3 Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber mit Benachrichtigung von der beabsichtigten Nachlieferung mitzuteilen, ob er den Neubeginn oder die Fortsetzung des Leasingvertrages wünscht. Unterlässt er dies,kann die der Leasinggeber ihm eine 2-wöchige Frist zur Ausübung des Wahlrechtes unter Ankündigung, dass nach ergebnislosem Ablauf der Frist der Leasingvertrag gemäß Ziffer 10.6.4.2 fortgesetzt wird, setzen.

10.6.5 Setzt der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten Minderung durch, werden die Leasingraten von Anfang an und die Abschlusszahlung gemäß Ziffer 10.9 in dem Maße ermäßigt, um dass sich der Kaufpreis mindert. Der Leasinggeber wird dem Leasingnehmer zuviel gezahlte Beträge erstatten.

10.6.6 Setzt der Leasingnehmer gegen den Lieferantenden Rücktritt vom Liefervertrag bzw. die Rückabwicklung des Liefervertrages wegen der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung durch, entfällt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag. Die Parteien sind zur Kündigung des Vertrages berechtigt. In beiden Fällen hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuviel gezahlte Beträge zu erstatten; andererseits bleibt der Anspruch des Leasinggebers auf Herausgabe der vom Leasingnehmer gezogenen Nutzungen unberührt.

10.6.7 Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Lieferanten das mangelhafte Leasingobjekt im Rahmen der Lieferung eine mangelfreien Sache aufgrund Rücktritts oder im Zusammenhang mit Schadensersatz statt Leistung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungs- bzw. Eigentumsverschaffungspflichten des Lieferanten/Dritten gegenüber dem Leasinggeber zurückzugeben. Im Verhältnis zum Leasinggeber erfolgt die Rückgabe auf Gefahr und Kosten des Leasingnehmers.

10.7 Leasingdauer, außerordentliche Kündigung

10.7.1 Die ordentliche Kündigung des Leasingvertrages vor Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ist ausgeschlossen. Dem Erben des Leasingnehmers steht ein Kündigungsrecht nicht zu. Das Recht beider Vertragsparteien zur außrordentlichen Kündigung des Leasingvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Der Leasinggeber ist zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages insbesondere berechtigt, wenn

a) der Leasingnehmer, der kein Verbraucher i.S.d. § 500 BGB ist, entweder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Leasingraten oder mit einem Betrag in Höhe einer Leasingrate seit mindestens zwei Monaten in Verzug ist;

b) der Leasingnehmer, der Verbraucher im Sinne des § 500 BGB ist, mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Leasingvertrages über 3 Jahre mit 5 % des Nennbetrages in Verzug ist und den Leasinggeber ihm zuvor erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betragesmit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangen werde,

c) seit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Leasingnehmers eintritt und deshalb der Anspruch des Leasinggebers auf Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gefährdet ist;

d) der Leasingnehmer trotz Abmahnung eine vertragswidrige Nutzung des Leasingobjektes fortsetzt, gegen ihm obliegende, wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt oder Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens nicht beseitigt und dadurch die Rechte des Leasinggebers in erheblichem Maße verletzt;

e) der Leasingnehmer falsche Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des Leasinggebers in erheblichem Umfang zu gefährden;

f) der Leasingnehmer seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder gegen ihn ein Verfahren zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet wird.

10.7.2 Im Falle der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages ist der Leasingnehmer zur sofortigen Herausgabe desLeasingobjektes verpflichtet. Ziffer 10.10.1 gilt entsprechend. Der Leasinggeber wird das Leasingobjekt nach pflichtgemäßem Ermessen freihändig verwerten. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber ihm durch die Nichterfüllung des Vertrages bedingten Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden berechnet sich aus der Differenz zwischen

a) der Summe der bis zum nächsten Kündigungstermin gemäß Ziffer 10.9 noch ausstehenden Leasingraten und der entsprechenden Abschlusszahlung ohne Umsatzsteuer, abgezinst mit dem Zinssatz, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages – wenn der Leasingsatz gemäß Anpassungsregelung unter „Höhe und Fälligkeit der Leasingraten“ angepasst wurde, der im Zeitpunkt der Anpassung – für die Aufnahme eines entsprechenden Kredites am Geld- und Kapitalmarkt hätte gezahlt werden müssen und

b) den vom Leasinggeber ersparten Aufwendungen sowie 90 % des Nettoerlöses aus der Verwertung des Leasingobjektes abzüglich der Verwertungskosten. Der Nachweis eines abweichenden höheren oder geringeren Schadens bleibt den Parteien unbenommen.

10.7.3 Erfolgt die Kündigung vor Abnahme (Leasingvertrag unter „Abnahme“), hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber Leistungen auf den Kaufpreis zu erstatten und dem Leasinggeber von allen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag und dem Leasingvertrag freizustellen. Zug um Zug gegen Zahlung und Freistellung geht das Eigentum an der Hardware auf den Leasingnehmer über.

10.8 Abtretung, Gesamtschuldner

10.8.1 Die Abtretung der Rechte und Ansprüche des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers.

10.8.2 Leasingnehmer und Mithaftende schulden als Gesamtschuldner.

10.9 Beendigung des Leasingvertrages

10.9.1 Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeitabgeschlossen. Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag erstmals zum Ende des im Leasingvertrag genannten Monats nach Leasingbeginn und danach jeweils zu einem sechs Monate später liegenden Termin schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

10.9.2 Für den Fall der Kündigung werden die im Leasingvertrag in Prozent des Netto-Kaufpreises zu dem jeweiligen Kündigungstermin vereinbarten Abschlusszahlungen fällig. Auf die Abschlusszahlung ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.

10.9.3 Auf die Abschlusszahlung werden 90 % des bei einer Verwertung der Hardware erzielten Erlöses bis zur Höhe des geschuldeten Betrages angerechnet. Schließt der Leasingnehmer spätestens einen Monat nach Beendigung des Leasingvertrages einen neuen gleichartigen Leasingvertrag mit dem Leasinggeber ab, wird der Verwertungserlös voll auf die Abschlusszahlung angerechnet. Ein die Abschlusszahlung übersteigender Verwertungserlös wird auf den neuen Leasingvertrag als Bonus angerechnet. Ein Fehlbetrag ist innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung auszugleichen.

10.10 Rückgabe, Entsorgung des Leasingobjektes, Rückabtretung von Ansprüchen

10.10.1 Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer die Hardware auf seine Kosten und Gefahr transportversichert dem Leasinggeber an [Anschrift] oder einen anderen vom Leasinggeber bestimmten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückzugeben oder auf Verlangen des Leasinggebers auf seine Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die Software hat der Leasingnehmer zu löschen und die ihm zur Verfügung gestellten, zur Software gehörigen Materialien, Datenträger, Dokumente und Unterlagen nach Weisung des Leasinggebers an ihn selbst oder anden Softwarelieferanten herauszugeben.

10.10.2 Das Leasingverhältnis wird bei Fortsetzung des Gebrauchs durch den Leasingnehmer über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages hinaus nicht verlängert.

10.10.3 Bei Beendigung des Leasingvertrages tritt der Leasingnehmer hiermit alle ihm gemäß Ziffer 10.1 und Ziffer 10.6.2 abgetretenen Ansprüche, die von ihm im Zeitpunkt der Beendigung nicht bereits gerichtlich verfolgt werden, an den Leasinggeber ab. Einen dem Leasinggeber hieraus erwachsenden Vorteil wird er auf die Verpflichtungen des Leasingnehmers anrechnen.

10.11 Auskünfte, insbesondere Vorlage des Jahresabschlusses

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber während der Leasingdauer auf Anforderung seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen, insbesondere seine Jahresabschlüsse vorzulegen.

10.12 Datenverarbeitung

Der Leasinggeber ist berechtigt, Daten – auch personbezogen – über die Bearbeitung (z.B. Leasingnehmer, Gesamtschuldner, Bürge, Leasingraten, Laufzeit des Vertrages, Beginn der Leasingzahlungen) und Durchführung des Vertrages (z.B. vorzeitige Vertragsablösung, fristlose Kündigung, Klageerhebung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) mit Beginn der Geschäftsbeziehungen zum Leasingnehmer und zu einem Gesamtschuldner oder Bürgen intern zu speichern (§ 28 BDSG), für die Bearbeitung des Angebotes/Vertrages zu nutzen. Der Leasingnehmer kann jederzeit Auskunft hinsichtlich der Verwendung der Daten fordern. Der Leasinggeber wird die ihm zur Verfügung gestellten Daten nach Beendigung des Vertrages aus seinen Beständen löschen, sofern der Leasingnehmer dieses wünscht.

11 Abwerbung von Personal

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Durchführung des Auftrages und für die Folgezeit von einem Jahr kein Personal von CTD abzuwerben, unabhängig davon, ob dies auf Veranlassung des Mitarbeiters oder des Auftraggebers geschieht.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

12.1 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CTD abzutreten.

12.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – soweit nach den gesetzlichen Regeln zulässig vereinbar – für alle unmittelbar und mittelbar aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist_________________.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.4 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der CTD mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit der CTD seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung der im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

12.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieserAllgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieserVertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamenoder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelungenersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelungentsprechen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt